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Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch ein-
geschrieben oder sedesmal besonders aufgestellt werden. Im lehteren Falle sind
dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet auszube-
wahren
Art. 31.
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Ver-
mögensstücke und Forderungen nach dem Werklhe anzusehen, welcher ihnen zur
Zeit der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wabrschenkich Werthe anzu-
seben, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreib
Art. 32.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen
UAufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift-
%/ einer solchen bedienen.
Ue Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt
mit die Bhh Zahlen versehen sein.
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf
nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es dark
nichi radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren
Beschaffenhrit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
späler gemacht worden sind.
Art. 33.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren,
von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnek, auf-
zubewahren.
Dasselbe gilt in hng, ae t empfangenen Handelsbriefe, sowie in Anseh-
ung der Inventare und Bila
Art. 34.
Ordnungemäßig geführte Handelsbũcher liefern bei Streltigkeiten über Han-
delssachen unker Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher
durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann.
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