Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch ein- 
geschrieben oder sedesmal besonders aufgestellt werden. Im lehteren Falle sind 
dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet auszube- 
wahren 
Art. 31. 
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Ver- 
mögensstücke und Forderungen nach dem Werklhe anzusehen, welcher ihnen zur 
Zeit der Aufnahme beizulegen ist. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wabrschenkich Werthe anzu- 
seben, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreib 
Art. 32. 
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen 
UAufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift- 
%/ einer solchen bedienen. 
Ue Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt 
mit die Bhh Zahlen versehen sein. 
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf 
nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es dark 
nichi radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren 
Beschaffenhrit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst 
späler gemacht worden sind. 
Art. 33. 
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, 
von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnek, auf- 
zubewahren. 
Dasselbe gilt in hng, ae t empfangenen Handelsbriefe, sowie in Anseh- 
ung der Inventare und Bila 
Art. 34. 
Ordnungemäßig geführte Handelsbũcher liefern bei Streltigkeiten über Han- 
delssachen unker Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher 
durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. 
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