Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

8 — 
Für den pünctlichen Schulbesuch ist der Dienstherr als Stellvertreter der 
Eltern verantworlssch und hat für unsnuschuldbare Schulversäumnisse dieselben 
Strafen zu gewarten, welche in gleichen Fällen die Eitern treffen. 
Der Dienstherr hat seine Absicht, ein schulpflichtiges Kind zu miethen, zu- 
nächst dem Ortöpfarrer anzuzeigen, r**ie durch ein Zeugniß der betreffenden 
Schulbehörde nachzuweisen, daß den in F. I, a bemereten Erfordernissen genäge 
sei und darf erst dann, wenn der Oncchfnter nach Prüfung der beigebrachten 
Bescheinigung und in Ermangelung sonstiger Bedenken gegen den Aufenthalt 
des Kindre im Hause deo Dienstherrn die Erlaubniß ertheilt hat, das Kind 
in seine Dienste nehmen. 
Den Bestimwungen unter 9. 1, a—c, J. 2, Alin. 1 find ouch Kinder 
von Hirten, insofern sie von ihren Ellern zum Hütyen mit verwendet werden, 
unterworfen. 
5. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden an 
den Eltern, Vormündern und Dienstherrn mit Geldbußen von fünf dlo zu 
zwanzig Thaler oder entsprechenden GefängnißfKtrafen geahndet. 
Den betreffenden Polizeibehörden, Pfarr= und Schulämtern machen Wir es 
zur Mlicht, die Beobachtung dieser Verordnung sorgsältig zu überwachen und 
gegen Verlehung der gegebenen Vorschriften unnachsichtig einzuschreiten. 
uUrkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 4. Jannar 1862. 
(L. S.) Carolinec. 
Dr. Herrmann.
	        
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