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Für den pünctlichen Schulbesuch ist der Dienstherr als Stellvertreter der
Eltern verantworlssch und hat für unsnuschuldbare Schulversäumnisse dieselben
Strafen zu gewarten, welche in gleichen Fällen die Eitern treffen.
Der Dienstherr hat seine Absicht, ein schulpflichtiges Kind zu miethen, zu-
nächst dem Ortöpfarrer anzuzeigen, r**ie durch ein Zeugniß der betreffenden
Schulbehörde nachzuweisen, daß den in F. I, a bemereten Erfordernissen genäge
sei und darf erst dann, wenn der Oncchfnter nach Prüfung der beigebrachten
Bescheinigung und in Ermangelung sonstiger Bedenken gegen den Aufenthalt
des Kindre im Hause deo Dienstherrn die Erlaubniß ertheilt hat, das Kind
in seine Dienste nehmen.
Den Bestimwungen unter 9. 1, a—c, J. 2, Alin. 1 find ouch Kinder
von Hirten, insofern sie von ihren Ellern zum Hütyen mit verwendet werden,
unterworfen.
5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden an
den Eltern, Vormündern und Dienstherrn mit Geldbußen von fünf dlo zu
zwanzig Thaler oder entsprechenden GefängnißfKtrafen geahndet.
Den betreffenden Polizeibehörden, Pfarr= und Schulämtern machen Wir es
zur Mlicht, die Beobachtung dieser Verordnung sorgsältig zu überwachen und
gegen Verlehung der gegebenen Vorschriften unnachsichtig einzuschreiten.
uUrkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 4. Jannar 1862.
(L. S.) Carolinec.
Dr. Herrmann.