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Art. 43.
Eine Beschränkung des Uian St Prokura (Art. 42) hat dritten Per-
sonen gegenüber keine rechtliche Wirk
Dies gilt insbesondere von der —m daß die Prokura nur für
gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur un-
ter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeic oder an einzelnen Orten aus-
geübt werden solle.
Art. 44.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die
Prokura andeutenden Zusat und seinen Namen beifügt.
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatze ver-
sehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen.
Nrt. 45.
Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglau-
bigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handeleregister anzu-
melden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor
dem Handelögerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen
durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Nrt. 46.
Wenn das Erklöschen der Prokura nicht in das Handelsregisler eingetragen
und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten
nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Abschlusse des
Geschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Drikter
das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Um-
stände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des
Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.