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Art. 47.
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Ge-
schäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelögewerbe bestellt (Hand-
lungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und
Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelogewerbes oder die
Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbind-
lichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßföührung nur ermächtigt,
wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht
erstreckt, der in den Landebgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Nrt. 48.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Jeichnung jedes eine Pro-
kura andeutenden Zusahe5 zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsver-
hältniß ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Nrt. 49.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel sinden auch Anwen-
dung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende
zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere
für ermächtiget, den Kauspreio aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen ein-
zuziehen oder dafür Zahlungöfristen zu bewilligen.
Art. 50.
Wer in einem baden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager an-
gestellt ist, gut für ermächtigt, daselbst Verkäuse und Empfangnahmen vorzu-
nehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhn-
lich geschehen.
r die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gile deshalb
noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.
Art. 52.
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbewoll-