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oder Hundlungsbevollmaͤchtigte fur eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschaͤfte
betreibe, und er die Aufgebung diese Betrfebes nicht bedungen hat.
Uebertriet der Prokurist oder Hopdtnngebenolmächeegte diese Vorschrift, so
kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch m
der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Pringtpals ge-
fallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung
des Prinzipals geschlossen angesehen werden.
Bechsler Cilel.
Von den Handlungsgebülfen.
Art. 57.
Die Natur der Dienste und die Aasprüche der Handlungsgehülfen (Hand-
lungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Erman=
gelung einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des
sshs. nöthigenfallo nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen,
bestitmt.
Art. 58.
Ein Handlungsgehälse ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und
für Rechnung des Pt#nzipals vörzunchmen.
Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handels-
gewerbe beauftragt, so sinden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte
Anwendung.
Nrt. 59.
Ein Handlungsgehülse darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für
eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelögeschäfte machen.
In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevoll-
mächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56.) zur Anwendung.
Nrt. 60.
Ein Handlungsgehülfe, wecher durch unverschusdetes Unglöck an keistung
seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Ge-
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