Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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* und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur 
für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. 
Nrt. 61. 
Das Dienstverhältnih zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener 
kann von judem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendewierteljahrs nach vor- 
gängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag 
eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist 
bedungen, so hat es hiebei sein Bewenden. 
In Betreff der Handlungélehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem 
behrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den ört- 
lichen Vorordnungen oder dem Ortögebrauche zu beurtheilen. 
Art. 62. 
Die Aufhebung des Dienstverhällnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) 
kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlange werden. 
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des 
Richters überlassen. 
Art. 63. 
Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung de5 Dienstverhält- 
nisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Un- 
terhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thärlicher Mißhandlungen oder schwerer 
Chrerletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht. 
Art. 64. 
Gegen den Handiangsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dient- 
verhältnisses ausgesprochen werden 
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rech- 
nung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 
3) wenn derselbe seine Dienste zu lelsten verweigert oder ohne einen recht- 
mäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach er- 
heblichen Zeit unterläßt;
	        
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