Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder 
durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung 
seiner Dienste verhindert wird; 
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrver= 
lebungen gegen den Prinzipol schuldig macht, 
6) wenn doerselbe sich einem unssttlichen Lebenswandel ergiebt. 
Art. 65. 
Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes 
Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienslverhältniß gelten- 
den Bestimmungen sein Bewenden. 
Siebenter Titel. 
Von den Handelsmäklern oder Sensalen. 
Art. 66. 
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Han- 
belsgeschäfte. 
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegen- 
den Mlichten getreu erfüllen wollen. 
Art. 67. 
Die Handelsmäkler vermiteeln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über 
Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien 
und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodwerei, 
Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land= und Wassertransporte 
und andere den Handel betreffende Gegenstände. 
Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Handelsmäkler noch nicht 
als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage be- 
dungene Leistung in Empfang zu nehmen. 
Art. 68. 
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für 
alle Arten von Mäblergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. 
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