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Art. 69.
Die Hondelsmäkler haben insbesondere folgende Mlicheen:
4) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder
unmittelbar noch mittelbar, auch nicht ols Kommissionäre, sic dürfen
för die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht ver-
bindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der
Gültigkeit der Geschäfte;
2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuri-
sten, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungêgehülfen stehen;
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemein-
schaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theils derselben
vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte
sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt;
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen
sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen;
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und
Ubschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Par-
teien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfte geboten ist;
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder
deren Bevollmächtigten anders annehmen, alc durch ausdrückliche
und persönliche Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von
Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Bermittelung
eines Unterhändlers zu bedienen.
Nrt. 70.
Handelsmäklern, welche Schiffomäkelei betreiben, kann gestattet werden, den
Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrech-
ner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülssdienste zu leisten.
Nrt. 71.
Der Handelszmäkter muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in wel-
ches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Ein-
getragene hat er täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mie fortlaufenden
ohten bezeichyet und der vorgesehten Behörde zur Beglaubigung der Zatl der
lätter vorgelegt werden,