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Art. 72.
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten,
die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen
des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge
derselben, sowie den Preis und die Zeit der bieferung enthalten.
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäfts-
sprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung.
des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen.
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) fin-
den auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.
Art. 73.
Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder
Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehen-
den Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält,
zustellen.
Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schluß-
note den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von
der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so
muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
Art. 74.
Der Handelomäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangem
beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen,
was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts ein-
getragen ist.
Art. 75.
Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein
Tageduch bei der Behörde piederzulegen.
Art. 76.
Der Abschluß eines durch Handelomäkler vermittelten Vertrages ist von