Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der 
Schlußnoten unabhäng 
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. 
NArt. 77 
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eineb Han- 
belsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts 
und dessen Inhalt. 
Jedoch hat der Nichter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände 
geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebucho und der Schluß- 
noten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den 
Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer 
Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung 
der Sache von Erheblichkeit sei. 
Art. 78. 
Dad Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßig- 
keiten vergekallen sind, kann als Beweiémittel nur insoweit berücksichtigt wer- 
den, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäößigkeiten, sowie 
nach Lage der Sache als geeignet erscheint. 
Art. 79. 
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Nichter, selbst ohne Antrag einer 
Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und 
mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des 
Tagebuchs Anwendung. 
Art. 30. 
Der Handelsmäkler muh, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen 
haben oder der Ortögebrauch mit Rücksicht auf die Gottung der Waare davon 
entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die 
Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gczeichnet hat, so lange 
aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit ange- 
nommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.
	        
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