Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 81. 
Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte 
Partei, Schadlobhaltung von ihm zu fordern. 
rt. 32, 
Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald 
dac Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden 
und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge 
geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen 
oder durch Ortsgebrauch. 
Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem unbe- 
dingken geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefor- 
dert werden. 
Der Betrag der Näklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; 
in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. 
Art. 83. 
Iönl unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr 
bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen. oder eines 
Ortögebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. 
Art. 84. 
Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von 
ihnen im Berufe begangenen Pllichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, 
bleibt den Landeögesetzen überlassen. 
Den Landeögeseteen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach 
Maaßgabe der örklichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Han- 
delomäklern das auoschließliche Recht zur Vermiktelung von Handelggeschäften 
brigelegt werden. 
Auch kann in den Landrögesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in 
diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreic von Amtsverrichtungen und 
Befugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erwei- 
tert oder eingeschränkt werden.
	        
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