Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Zweites Vuch. 
Von den Handelsgesellschaften. 
Erslor Tilel. 
Von der offenen Handelsgesellschaft. 
Ersler Abschnil. 
Von der Errichtung der Gesellschaft. 
Art. 85. 
Eine offene Handelögesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Per- 
sonen ein Handelögewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keie 
nem der Gesellschafcer die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist. 
Zur Gölesgkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfas- 
sung oder anderer Förmlichkelt nicht. 
NrtR. 86. 
Die Errichtung einer offenen Handeksgesellschaft ist von den Gesellschaftern 
bei dem Handelsgerschte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sie hat, und 
bei jedem Handelögerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, br- 
bufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedeß Gesellschafers; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 
4) im Falle verelnbart ist, daß nur eriner oder einlge der Gesellschafter 
die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche 
dazu beslimmt sind, ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft 
ausgeübt werden soll.
	        
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