Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 87. 
n die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sithz der 
arliusso an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter 
in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesell- 
schaft zu vertreten (Art. 36, Ziff. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine 
solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handels- 
gerichte behufs der Eintragung in das Handelöregister anzumelden. 
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung bes Sitzes der Gesell- 
schaft und bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung 
gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung 
und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25. 
Nrt. 38. 
Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern perfön- 
lich vor dem Handelsgerichte unkerzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht 
werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handeléregister einzutragen. 
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma 
nebst ihre Namenêunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder 
die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Tri. 89. 
Das Handelsgericht hat die Betheillgten zur Befolgung der vorstehenden 
Anordnungen (Nrt. 86 bis 88) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen an- 
zuhalten. 
Zweiler Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. 
Nrt. 90. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. 
Sowest öber die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten 
PHunkie keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestiwmungen dieser 
Artikel zur Anwendung. 
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