Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 91. 
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn 
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schähung, die nicht blos 
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht wer- 
den, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. 
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft 
mit der Unterschrift sämmrlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem 
Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der 
Gesellschaft geworden sind. 
Art. 92. 
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertrags- 
mäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu 
ergänzen. 
Xrt. 93. 
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten 
macht, für die Verbindlichkeilen, welche er wegen derselben übernimmt 
für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftoführung oder aus 
Gefahren, welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesell- 
schaft verhaftet. 
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des 
geleisteten Vorschusses an gerechnet. 
Für die Bemähungen bei dem Betriebe der Gesellschaftegeschäfte steht dem 
Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. 
Art. 94. 
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschofe 
den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegen- 
heiten anzuwenden pflegt. 
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Ver- 
schulden entstanden ist. Er kann gegen diesen“ Schaden nicht die Vortheile 
auftechen, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß ver- 
schafft h
	        
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