Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 95. 
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, 
oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts- 
kasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftekasse für sich entnimmt, 
ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an 
welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Heraus- 
nahme des Geldes erfolgt ist 
Die Verxflichtung zum Ersaßz des eitwa entstandenen größeren Schadens 
und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht aus- 
geschlosse 
Nrt. 96. 
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder 
in dem Handelezweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung 
eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelöge- 
sellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. 
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handels. 
gesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Ein- 
gehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsge- 
sellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben 
der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. 
Art. 97. 
Ein Gesellschaster, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwider han- 
vettt muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine 
Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Geseuschaft= geschlossen an- 
hesehen werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstande. 
nen Schadens fordern: alles dieses unbeschadet des Rechté, die Auflösung des 
Gesellschaftvertrags in den geeignelen Fällen herbeizuführen. 
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rech- 
nung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadenersat zu fordern, erlischt nach 
drei Monatken, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft 
von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. 
Ein Gesellschafter kann ohne . wiusgung der übrigen Gesellschafter kei- 
nen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. 
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