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Erhebt ein Gesellschafter gegen die Bornahme einer Handlung Widerspruch,
so muß dieselbe unterbleiben.
Art. 103.
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von
Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handels=
gewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd
sind.
Dies ill auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder
mehreren Gesellschaftern übertragen ist.
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkelt erforderlich. Ist diese
nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt
werden foll, unterbleiben.
Art. 104.
Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist,
die Einwilligung aller geschäftsführenden Gelellschafter, und wenn keine solchen
ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich.
Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben
besugten Gesellschafter geschehen.
Art. 105.
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäfesbetriebe der Ge-
sellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangele-
genheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäflelokal kommen, die Han-
delsbücher und Popiere der Geseuschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine
Bilanz zu seiner Uebersscht anfertigen.
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestim-
mung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewie-
sen wird.
Art. 106.
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres von
seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch
Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermebrt oder durch Abrechnung sei-