Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Erhebt ein Gesellschafter gegen die Bornahme einer Handlung Widerspruch, 
so muß dieselbe unterbleiben. 
Art. 103. 
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von 
Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handels= 
gewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd 
sind. 
Dies ill auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder 
mehreren Gesellschaftern übertragen ist. 
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkelt erforderlich. Ist diese 
nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt 
werden foll, unterbleiben. 
Art. 104. 
Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, 
die Einwilligung aller geschäftsführenden Gelellschafter, und wenn keine solchen 
ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. 
Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben 
besugten Gesellschafter geschehen. 
Art. 105. 
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäfesbetriebe der Ge- 
sellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangele- 
genheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäflelokal kommen, die Han- 
delsbücher und Popiere der Geseuschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine 
Bilanz zu seiner Uebersscht anfertigen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestim- 
mung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewie- 
sen wird. 
Art. 106. 
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres von 
seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch 
Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermebrt oder durch Abrechnung sei-
	        
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