Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 98 — 
nes Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschafts- 
vermögen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des 
Geschöftejahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaß- 
stabe zur Last geschrieben. 
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen An- 
theil am Gesellschaftevermögen. 
Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust 
der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. 
Art. 107. 
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars 
und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für 
jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. 
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsver- 
mögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. 
Art. 108. 
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine 
Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. 
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Ge- 
sellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverslossene Jahr, und soweit 
es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem 
Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des lebverflossenen Jah- 
res nicht übersteigt. 
Art. 100. 
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinba= 
rung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt. 
Drilter Abschnikt. 
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten 
Personen. 
Art. 110. 
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.