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(I. oben III. 2) und der betreffenden Behörden zu vernehmen und elwa sonst
dienliche Ermittellungen anzustellen, demnächst aber, falls sich nicht die Beschwerde
als offenbar begründet darstellt und eine sofortige Erledigung derselben zulässig
erscheint, die Reclamationsschrift unter Beisögung der nber die bezüglichen Ver-
handlungen und Erörterungen ergangenen Akten an Unsere Landeoregierung zur
Entscheidung abzugeben.
Ueber die in Folge erhobener Reclamationen geschehenen Ermäßigungen und
Abstreichungen von Steueransähen, hat die Commission der Landekassenverwal=
tung Abgangöbelege zuzuferligen.
7) Gleicherweise hat die Commissson über die nach Aufstellung der Steuerkataster
im Laufe des Rechnungsjahres zur Anzeige kommenden Beränderungen (z. B. Ku-
pitalzuwachs oder Abgang, Wegfall angesetzter Gewerbegelder wegen Ab-
lebens 2c. .) insoweit sie zur Berücksichtigung geeignet sind, und auf Grund
vorgängiger Erörterungen am Jahresschluß der Landeokassenverwaltung die
nöthigen Zuwachs= und Abgangöbelege auchzufertigen.
Urkundlich haben Wu diesen Nachtrag zu dem gedachten Gesetze eigenhän-
dig vollzogen und mit dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen
lassen.
Greiz, den 3. Januar 1363.
(L. 8. Caroline.
Dr. Heirmann.