Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Controlemagsregeln  zu  beobachten  sind,  welche  die  contrahirenden  Staaren  zum  Schutze  ihrer
  Abgabensysteme  angeordner  haben,  oder  noch  anordnen  werden.

Artikel  8.  Die  in  vorstehendem  Artikel  enrhaltenen  Bestimmungen  sollen  in  gleichem
  Maase  Anwendung  finden  auf  folgende  Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung  oder
Beredlung  aus  einem  Vereinsgebiete  in  das  andere  ein-,  und  im  verarbeiteten  oder  veredelten
  Zustande  in  das  erstere  zurückgeführt  werden:

a)  Holz  zum  Zerschneiden  auf  Sägemühlen,

b)  Kreide  zum  Vermahlen,

c)  Wachs  zum  Bileichen,

24)  Glocken  zum  Umgießen,

e)  Brau=  und  Brennapparake  zur  Reparatur  und  Umarbeitung,

)  Gemälde  zum  Restauriren,

g)  wollene  Waaren  zum  Walken,  Waschen  oder  Färben,

h)  leinenes  und  baumwollenes  Garn,  letzteres  jedoch  in  dem  gewöhnlichen  kleinen
Verkehr  der  beiderseitigen  Grenzbewohner  nur  in  Quantitäten  von  zehn  Pfund  in
einem  Transporte,  —  zum  Färben.  Bei  gewerblichem  derartigen  Verkehre  in
größerem  Umfange  mit  baumwollenem  Garne  soll  zwar  diese  Beschränkung  der
Quantität  nicht  Start  finden,  die  Aus=  und  Wiedereinfuhr  jedoch  nur  über  bestimmte,
  eintretenden  Falls  näher  zu  vereinbarende  Zollämter  erfolgen.

Artikel  9.  Gehen  an  den  gemeinschaftlichen  Grenzen  beider  Jollvereine  Waaren
über,  welche  in  dem  einen  Vereinsgebiete  amtlich  abgefertigt  und  kolliweise  unter  Verschluß
gesetzt  sind,  um,  mit  unmittelbarer  Durchfahrung  des  andern  Wereinsgebiets  in  einen  andern
  Theil  des  erstern  wieder  eingeführt  zu  werden,  so  soll,  wenn  eine  Eröffnung  der  Kolli
Seitens  der  Abfertigungsstellen  in  dem  zu  durchfahrenden  Gebiece  der  Revision  wegen  niche
nothwendig  befunden  wird,  der  in  dem  andern  Bereinsgebiete  angelegte  Verschluß  nicht
abgenommen,  sondern  neben  dem  von  dem  Eingangsamte,  den  bestehenden  Vorschriften
gemäs,  ekwa  anzulegenden  Werschlusse  beibehalten  werden.

Auf  kurzen  Straßenstrecken  soll  in  Fällen  der  bezeichneten  Art,  zur  Abkürzung  des
Abfertigungsverfahrens,  der  an  den  eingehenden  Waaren  bereiks  befindliche  Verschluß,  wenn
solcher  gut  und  dem  Zwecke  entsprechend  gefunden  wird,  als  genügend  betrachtet,  und  von
der  Anlegung  eines  anderweiten  Verschlusses  abgestanden  werden.  Diese  Erleichrerung
kann  auch  dann  Statte  finden,  wenn  die  geladenen  Waaren  nicht  kolliweise,  sondern  im
Ganzen  unter  Verschluß  gesetze  sind.

Artikel  10.  Zur  Vermeidung  des  Aufenthaltes,  welchen  die  Abfertigung  der  von
Münden  in  das  Jollvereinsgebiet  übergehenden  Waaren  in  der  gewöhnlichen  Art  an  der
Grenze  verursachen  würde,  wird  eine  Vorabfertigung  dieser  Waaren  vor  ihrem  Abgange
von  Münden  durch  daselbst  Seitens  des  Zollvereins  zu  stationirende  Beamte  bewirke  werden.

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