Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

24. Bekanntmachung, 
die Einsetzung eines Gemeindevorstehers und Ausschusses in 
Naitschau 
betressend. 
Die Gemeinde zu Naitschau hat es für zweckmäßig befunden, eine von dem 
Orterichteramte gekrennte besondere Gemeindeverwallung, unter gleichzeitiger Er- 
richtung eines Gemeinde-Ausschussec bei sich einzuführen und es sind zu diesem 
Behufe unter beitung der Gemeindebehörde 
ein Gemeindevorsteher und Gehülfe desselben 
unter Uebertragung der durch das Gesetz vom 29. Mai 1354 bestimmten Be- 
-ugnisse auf drei Jahre unbedingt und auf 3 Jahre bedingt gewählt und ein 
Gemeindeausschuß errichtet worden, welcher durch Zeitwahl von 
6 Bauergutöbesitzern, 
4 Feldhäuêlern und 
2 Kleinhäuslern 
gebildet wird. 
Da Wir diese Einrichtung den Ortsverhälltnissen von Naitschau angemessen 
befunden haben, so ist dieselbe von Uns bestätigt worden. 
In Gemäßheit des K. 15 der angezogenen Verordnung wird dies hierdurch 
zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Greiz, am 2. November 1863. 
Furstl. Neuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Echiibe.
	        
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