4. Bekauntmachung,
die fernerweit sistirte Erstattung der beim Durchtransporte Aus-
gewiesener entstehenden Kosten
betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Regicrungsverordnung vom 2. Februar 13863
(ol. Nr. IV. (6)] der Gesetzsammlung d. I.) wird hierdurch zur Nachachtung
der betheiligten Behörden bekaunt gemacht,
daß nach einem von Fürstlicher Landeoregierung — unter vorauögesetz-
ten Zustimmung der übrigen beit dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli
1351 betheiligten Regierungen — genehmigten Vorschlage des Königl.
Preußischen Ministeriumé der auswartigen Angelegenhesten zu Berlin,
das bicherige Previsorium wegen der Nichterstatlung der im J. 11 des
gedachten Vertrags erwähnten Durchtransportkosten, noch auf unbe-
stimmte Zeit in der Weise sortbestehen soll, daß jeder der contrahirenden
Regierungen das Recht verbleibt, vom I. Januar eines jeden W
an den Wegfall dieses Probiseriums und die Galtigkeit des 8.
I. c. für sich in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihren diréfallsigen H-
schluß vor dem 1. Oktober deo vorangegangenen Jahreo den übrigen
betheiligten Regierungen mitgetheilt haben sollte
Greiz, den 31. December 1863.
Fürstl. Reuß-Pl. Landcsregierung das.
Dr. Herrmann.
Edtibt.