Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Art. 14. 
Königlich Sächsische Regierung wird nach vorgängiger Prüfung der 
sehusgn, Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojects (Art. 3) das 
(erpropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 sammt den zu dessen Ausführung er- 
lassenen Verorduungen für die sächsische Strecke der Greiz-Brunner Eisenbahn 
mittelst besonderer Verordnung in Wirksamkeit setzen. 
Die Eisenbahngesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise 
Erwerbung des Grund und Bodens, sowie auf die sonst mit der Bauführung 
zusammenhängenden Verhältnisse dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie 
andere Eisenbahngesellschaften im Königreiche Sachsen. 
  
Art. 15. 
Die Fürstlich Reußische Regierung überläßt der Königlich Sächsischen Re— 
gierung die Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich 
der Dampfwagen, und verzichtet auf eigne Veranstaltung solcher Prüfungen. 
Art. 16. 
Die auf der im Königreiche Sachsen liegenden Bahnstrecke stationirten Auf- 
sichts= und Betriebsbeamten sind nach der Präsentation Seitens der Bahnver= 
waltung bei den betreffenden Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu 
nehmen. 
Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der Beamten, welche innerhalb 
des Königlich Sächsischen Gebietes ihren festen Wohnsitz erhallen, Angehörige 
des Königreichs Sachsen vorzugsweise berücksichtigen. 
Art. 17. 
Die Königlich Sächsische Regierung überläßt der Fürstlich Reußischen Re- 
gierung die Bestenerung der Greiz-Brunner Eisenbahn— Actien-Gesellschaft als 
solche und verzichtet auf einen Antheil an dieser Steuer, wogegen die Fürstlich 
Reußische Regierung Sich verpflichtet, die innerhalb Ihres Gebiets liegenden 
Strecken der sächsisch- btayerischen Staats-Eisenbahn von jeder Besteuerung abge-
	        
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