Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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sehen von den bei der Expropriation etwa übernommenen Grundsteuern, welche 
auch von der Eisenbahngesellschaft von ihren im Königreiche Sachsen gelegenen 
Grundstücken zu übernehmen sind, freizulassen. 
Art. 18. 
Die Königlich Sächsische Regierung bebält Sich das Recht vor, die in- 
nerhalb Ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rech- 
nenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jabren von Zeit der Betriebseröffnung. 
an, nach vorgängiger, mindestens zwei Jahre verher der Gesellschaft darüber 
zu machender Gröffnung, jeder Zeit gegen erstattung ded Aulagekapitals zu er- 
werben 
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn und ibres 
Zubehörs gegen die ursprüngliche Aulage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, 
soll von dem Anlagekapitale nach einem durch Sachverstäudiae zu bestimnenden 
Procentsatze ein dem verhandenen Zustand entsprechender Abzug gemacht werden. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt jedoch im Voraus, von diesem 
Ankauferrchte nicht Gebrauch machen zu wollen, wenn die Fürstlich Reusische 
Regierung nicht gleichzeitig den im Fürstenthume gelegenen Bahntheil acquirirt. 
Für den Fall einer solchen Crwerbung soll der Betrieb derj rjenigen Ver— 
waltung verbleiben, welche ihn auf der im Fürstenthume Reuß gelegenen Strecke 
hat; dagegen wird über die dann eintretende Vertheilung des Bahneinkommens 
auf die beiden Bahntheile nach Verhältniß ibrer Längen, beziehentlich über Un- 
terhaltung der im Königreiche Sachsen gelegenen Bahnstrech, sowie überhaupt 
über die Betriebsverhältnisse besondere Vereinbarung vorbehalten. 
Wenn die Fürstlich Renßische Regierung die Bahn erwerben will, die. 
Königlich Sächsische Regierung aber von dem vorbehaltenen Ankaufsrechte kei- 
nen Gebrauch zu machen gesonnen ist, worüber Sie sich innerhalb 6 Monaten 
nach erhaltener Aufforderung zu erklären verpslichtet. so ist die Fürstlich Reußi- 
sche Regierung. zwar an der Cerwerbung der ganzen Bahn nicht zu behindern, 
es bleibt jedoch der Königlich Sächsischen Regierung, Ihr obgedachtes Ankaufs= 
recht, was Sie auch dann noch zu jeder Zeit ausüben kann, ungeschmälert vor- 
behalten 
Im Falle eines solchen Ankaufs von Seiten der Fürstlich Reußischen Re- 
Klerung tritt dieselbe der Röniglich Sächsischen Regierung gegenüber in alle 
Vorbindliarkeiten und Rechte der Gesellschaft ein. 
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