Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Di über die Auslegung der Bestimmung in Artikel 5 des zwischen den 
Königlich Sächsischen und Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierungen unter 
dem 3. November vorigen Jahres abgeschlossenen Vertrags die Herstellung 
einer Eisenbahn von Greiz zum Anschluß an die Sächsisch-Bayerische Staats- 
eisenbahn bei Brunn betreffend, nachträglich Zweifel entstanden sind, so sind 
die genannten beiden Regierungen vorbehältlich der Allerhöchsten und Höchsten 
Natification übereingekommen, zu Beseitigung dieser Zweifel an die Stelle des 
zweiten Absatzes des angezogenen Artikels die nachstehende Bestimmung zu setzen: 
„Auf die Untersuchung und Bestrafung aller die Bahnanlage und 
den Transport auf derselben betreffenden Polizei= und Eriminalver= 
geben leiden die Bestimmungen der Uebereinkunft über die Leistung 
gegenseitiger Rechtshülfe vom 22. Oetober 1845 allenthalben An- 
wendung. 
Dessen zur Urkund ist gegenwärtiger 
Nachtrags-Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den zum Abschluß des obge- 
dachten Vertrags ernannten Commissarien vollzogen worden. 
Dresden und Greiz, den 29. März 1864. 
(I. S.) Moritz Kunze, (L. S.) Carl Ludwig Schill, 
Fürstl. Reuß. Regierungsrath. Königl. Sächs. geheimer Finanzrath. 
Nachtrag 
zu dem zwischen den Königlich Sächsischen und 
Fürstlich Reußischen älterer Linie Regierungen 
unter dem 3. November vorigen Jahres abge- 
schlossenen Vertrage betreffend.
	        
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