Jeder, dessen Grund und Boden von der Richtung der Greiz-Brunuer
kisenbabn oder durch eine von Uns genehmigte künftige Aenderung und Er-
weiterung derfelben betroffen wird, ist hiervon so wie von den darauf befind-
lichen Gebänden und Zubehörungen und von andern damit zusammenhängen-
den Rechten und Gerechtigkeiten so viel gegen vollständige Entschädigung an
die Eisenbahngesellschaft und an deren Rechtsnachfolger abzutreten verpflichtet,
als zur planmäßigen Her sstellung und Unterhaltung der Bahn und der für
letztere nothwendigen Werke, Anlagen und (inrichtungen erforderlich ist.
Gegen gleiche Entschädigung muß sich auch der (Eigenthümer die Be-
lastung seines Eigenthums mit Dienstbarkeiten gefallen lassen, so weit solche
Behufs der Benuhuh der Bahn und ihrer Zubehörungen für erforderlich
geachtet und von der Eisenbahngesellschaft beansprucht wird.
(Gesetzliche, richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote
oder Beschränkungen stehen der Abtretung, welche auf Grund dieses Gesetzes
erzwungen werden kann, nicht entgegen.
8. 2.
Eine Verbindlichkeit zur Gestattung vorübergehender Benutzung oder Be—
lastung gegen entsprechende Entschädigung findet rücksichtlich der Wohn- und
Wirthschaftsgebäude überhaupt nicht, rücksichtlich der Grundstücke nur während
der Bauzeit in dem Falle Statt, wenn deren Beschaffenheit dadurch eine
wesentliche und bleibende Veränderung nicht erleidet.
8. 3.
Das Recht, Abtretung zu verlangen, erstreckt sich auf Grundstücke, welche
erforderlich sind:
I!) zu der Bahn selbst, ihrer Cinfriedigung und Sicherung, den Aus-
weichestellen, Auffahrten und Abfahrten, den Aufseher= und Wärter-
Wohnungen; 6
2) zu den Bahnhöfen, den Stations-Plätzen und überhaupt allen, dem
zweckmäßigen und guten Transport-Betriebe dienenden (Einrich-
tungen;