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Ruthen an einem Stück beträgt und nach dem Urtheile Sach-
verständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweckmäßig nicht mehr
benutzt werden kann;
5) wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu
dessen Vortheil sie besteht, für seine Bestimmung unbrauchbar wird.
S. 5.
Unter der vollständigen Entschädigung, welche für Abtretung von Grund-
eigenthum und Rechten und für die Benutzung und Belastung des Grund-
eigenthums gewährt werden soll (F. 1 und 2) ist der Ersatz des vollen
Werthes zu verstehen, welchen der in Frage kommende Gegenstand nach den
ortsüblichen Preisen zur Zeit der Abtretung und Ueberlassung hat, sammt allem
Schaden, welcher dem Eigenthümer in Beziehung auf Lage, Nahrung, Ge-
werbsbestimmung oder andere Verhältnisse, durch Unterbrechung des Besitz-
standes und durch eintretende Werthsverminderung des etwa übrig bleibenden
Theils erwächst. Rücksichtlich der einstweiligen Benutzung eines Grundstücks
und der dafür zu leistenden Entschädigung sind die ortsüblichen Pachtpreise zum
Grunde zu legen, jedoch auch mit Berücksichtigung des besondern Nachtheils,
welcher für den Eigenthümer nach seinen Verhältnissen aus dieser Benutzung
entsteht.
Bei Gebäuden und anderen Anlagen, welche ihrer Lage und (einrichtung
nach zum Vergnügen des Eigenthümers gereichen und eigends zu diesem Be-
hufe eingerichtet worden sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke
mit als Gegenstand der kmihedigmen anzusehen und es muß darauf, wenn
der (eigenthümer es verlangt, bei Bestimmung der Entschädigung nach billigem
Ermessen mit Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus der Oertlichkeit
hervorgeht, daß der Eigenthümer durch Verwendung der ihm für das Gebäude
oder das (Grundstück, ihrer Winderunn nach zu gewährenden Abtretungssumme,
sich dieselbe Annehmlichkeit auf einem andern Platze zu verschaffen im
Stande ist.
8. 6.
Der Werth, welchen der Gegenstand der Abtretung nur in den Augen
des Besitzers hat (pretium allectionis), ingleichen Vortheile, welche erst
durch die von dem Unternehmen der (isenbahn beabsichtigte Anlage und den
Ban derselben für das zu veräußernde oder zu benutzende Grundstück entstehen,