Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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S. 13. 
Alle Arten von Grundsteuern mit Einschluß der sogenannten Contribu= 
tion vom steuerfreien Gute, die auf der Grundherrlichkeit oder auf einem Pri- 
vatrechtstitel beruhenden Abgaben und Gefälle, Dienstbarkeiten und andern 
dinglichen Lasten, ingleichen die Verbindlichkeit des Beitrags zu Parochial= und 
Gemeinde-Anlagen gehen mit den abzutretenden Grundstücken auf die Eisen- 
bahngesellschaft, jedoch bei theilweiser Abtretung nur in dem Verhältnisse des 
abzutretenden Theils zu dem zurückbleibenden, über. 
Untheilbare Lasten sollen zwar auf dem, dem Eigenthümer des Trennstücks 
verbleibenden Grundbesitze unverändert forthaften, es ist jedoch die Entschädigung 
für den abzutretenden Theil verhältnißmäßig zu erhöhen. 
Sind dingliche Lasten, welche auf dem albzutretenden Grundstücke haften, 
mit dem Zwecke der Eisenbahnanlage unvereinbar, so müssen dieselben gegen 
vollständige Entschädigung des Berechtigten abgelsst werden. 
S. 14. 
Die auf Trennstücke zu übernehmenden Theile von Grundsteuern sind bis 
zur Einführung des durch das Gesetz vom 9. Mai 1857 angeordneten neuen 
Steuersystems an die Besitzer des bezüglichen Stamm-Objeets zu entrichten. 
Von zeither steuerfreien Grundstücken und von Theilen derselben, welche der 
Eisenbahngesellschaft abgetreten werden, hat letztere bis zum gedachten Zeitpunkte 
die sogenannte Contribution vom stenerfreien Gute nach Maßgabe des Er- 
werbspreises zu entrichten. 
Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems kommen die im vor- 
gedachten Gesetze enthaltenen Bestimmungen auch rücksichtlich des von der 
Eisenbahngesellschaft erworbenen Grundeigenthumes in Anwendung; es kann 
aber weder auf Grund der §§. 30. und 31 des angeführten Gesetzes eine 
Entschädigung wegen ewaiger höherer Besteuerung, noch auf Grund der Be- 
stimmung im §F. 4 unter c. desselben Gesetzes eine Befreiung in Anspruch 
genommen werden. 
S. 15. 
Die Eisenbahngesellschaft hat einen Plan über die Ausführung des Bahn-- 
baues mit genauer Bezeichnung der Richtung desselben Fürstlicher Regierung 
zur Genehmigung vorzulegen.
	        
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