Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Sofort nach Genehmigung dieses Plans wird die Commission ins Leben 
treten, welcher die Leitung und Erledigung sämmtlicher die Expropriation betref— 
fender Geschäfte in dem durch dieses Gesetz bezeichneten Umfange nebst der 
Entscheidung in erster Instanz übertragen werden soll. 
Eine desfallsige Bekanntmachung wird s. 3. von Fürstlicher Regierung 
erlassen werden. 
S. 16. 
Auf Grund der genehmigten Richtungslinie ist zuvörderst die Frage, ob 
und in welchem Umfange die Abtretung, Benutzung oder Belastung des Grund- 
eigenthums nebst Zubehör oder die Aufhebung anderer Rechte Statt zu finden 
habe, von der Commission nach vorgängigem Gehör der Betheiligten zu ent- 
scheiden, falls nicht eine Vereinbarung der Betheiligten hierüber erreicht wer- 
den sollte. 
Gegen den deßfallsigen Ausspruch der Commission ist binnen zehntägiger 
Nothfrist, von dessen Eröffnung an gerechnet, Berufung an Fürstliche Landes- 
regierung zulässig. 
Nach Erledigung dieser ersten Frage sind die Gntschädigungsansprüche zu 
ermitteln und, wenn eine gütliche Vereinbarung der Interessenten nicht zu 
Stande kommt, durch Abschätzung festzustellen. 
Zu diesem Behufe sind Alle, die einen Anspruch auf Entschädigung zu 
haben meinen, zur Anmeldung und gehörigen Darlegung derselben in einem 
hierzu zu bestimmenden in dem betroffenen Flurbezirke abzuhaltenden Termine 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung vorzuladen; an die der Commission durch 
die Erörterung des Umfangs der Abtretung bereits bekannt gewordenen 
Interessenten ist außerdem noch eine besondere Aufforderung zu erlassen. Die 
schon bekannten Interessenten werden unter der Verwarnung vorgeladen, daß 
bei ihrem Ausbleiben und dessen ungeachtet mit der Expropriation, nach Be- 
finden gegen die von der Eisenbahngesellschaft dargebotene Entschädigung, werde 
verfahren werden; die übrigen, nicht bekannten Interessenten aber sind mit dem 
Verluste ihrer nicht angemeldeten Rechte und Entschädigungsansprüche zu be- 
rohen. 
Entschädigungsansprüche, welche durch die Bahnanlage erst späterhin ent- 
stehen, werden durch dieses Verfahren nicht ausgeschlossen, sondern sind für sich 
wieder in gleicher Weise zu ermitteln und festzustellen. 
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