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Sofort nach Genehmigung dieses Plans wird die Commission ins Leben
treten, welcher die Leitung und Erledigung sämmtlicher die Expropriation betref—
fender Geschäfte in dem durch dieses Gesetz bezeichneten Umfange nebst der
Entscheidung in erster Instanz übertragen werden soll.
Eine desfallsige Bekanntmachung wird s. 3. von Fürstlicher Regierung
erlassen werden.
S. 16.
Auf Grund der genehmigten Richtungslinie ist zuvörderst die Frage, ob
und in welchem Umfange die Abtretung, Benutzung oder Belastung des Grund-
eigenthums nebst Zubehör oder die Aufhebung anderer Rechte Statt zu finden
habe, von der Commission nach vorgängigem Gehör der Betheiligten zu ent-
scheiden, falls nicht eine Vereinbarung der Betheiligten hierüber erreicht wer-
den sollte.
Gegen den deßfallsigen Ausspruch der Commission ist binnen zehntägiger
Nothfrist, von dessen Eröffnung an gerechnet, Berufung an Fürstliche Landes-
regierung zulässig.
Nach Erledigung dieser ersten Frage sind die Gntschädigungsansprüche zu
ermitteln und, wenn eine gütliche Vereinbarung der Interessenten nicht zu
Stande kommt, durch Abschätzung festzustellen.
Zu diesem Behufe sind Alle, die einen Anspruch auf Entschädigung zu
haben meinen, zur Anmeldung und gehörigen Darlegung derselben in einem
hierzu zu bestimmenden in dem betroffenen Flurbezirke abzuhaltenden Termine
mittelst öffentlicher Bekanntmachung vorzuladen; an die der Commission durch
die Erörterung des Umfangs der Abtretung bereits bekannt gewordenen
Interessenten ist außerdem noch eine besondere Aufforderung zu erlassen. Die
schon bekannten Interessenten werden unter der Verwarnung vorgeladen, daß
bei ihrem Ausbleiben und dessen ungeachtet mit der Expropriation, nach Be-
finden gegen die von der Eisenbahngesellschaft dargebotene Entschädigung, werde
verfahren werden; die übrigen, nicht bekannten Interessenten aber sind mit dem
Verluste ihrer nicht angemeldeten Rechte und Entschädigungsansprüche zu be-
rohen.
Entschädigungsansprüche, welche durch die Bahnanlage erst späterhin ent-
stehen, werden durch dieses Verfahren nicht ausgeschlossen, sondern sind für sich
wieder in gleicher Weise zu ermitteln und festzustellen.
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