— 116 —
also ebenfalls binnen der zehntägigen Nothfrist ausgesprochen und sodann bin—
nen einer zweiten Nothfrist von dreißig Tagen durch Anstellung der Klage be—
thätigt werden.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch die Commission bewirkten
Ermittelungen können bei dem Prozesse als anticipirte Beweise in Betracht
kommen.
Wird aber bei der gerichtlichen Ausführung die Abhörung von Sachver-
ständigen, Werthschätzern und dergleichen erforderlich, so sind dieselben, wenn
die Betheiligten sich über die Wahl nicht einigen können, von der Prozeßbe-
hörde auszuwählen.
Die Ausführung der Cxpropriation selbst in dem von der Commission
bestimmten Umfange, und die einstweilige Zahlung der von dieser bestimmten
Summe, kann durch die angekündigte Klage und Ausführung vor Gericht in
keiner Weise aufgehalten werden.
§. 24.
Die durch Vergleich oder Entscheidung festgestellte Entschädigungssumme
ist von der Eisenbahngesellschaft binnen vier Wochen von Zeit des Vergleichs
oder der geschehenen Eröffnung an auszuzahlen.
§. 25. "
Gläubiger, welchen gerichtlich (in die Gerichtshandelsbücher, Consensbücher
oder in die Lehnsacten) eingetragene Forderungen bezüglich des abgetretenen
Grundstücks zustehn, können Befriedigung aus den GEntschädigungsgeldern —
soweit solche hierzu ausreichen — nach der gesetzlichen Rangordnung bean-
spruchen.
Bei unberücksichtigt gebliebenen Veräußerungsverboten (F. 1) tritt die
Entschädigungssumme an die Stelle des enteigneten Gegenstandes und es ist
daher von der zuständigen Behörde wegen der Sicherstellung und Verwaltung
— falls es sich um Verhältnisse, die auf Privatanordnung beruhen, handelt
— guf Antrag des Betheiligten, geeignete Verfügung zu treffen.
S. 26.
Die GEntschädigungsgelder für abgetretenes geistliches Grundeigenthum sind
— vorbehältlich der Verfügung des Fürstlichen Cosistorium Betreffo der Rechte,