Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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der Betheiligten und Betreffs der Verwaltung — an den betreffenden Kirch- 
kastenvorsteher, die gleichen Gelder für abgetretenes Ritterguts- Enmdetgeuhm 
an die Kanzlei Fürstlicher Lehnscurie zu zahlen. 
Die Entschädigungsgelder, für Abtretungen von Amts= und Gerichtslehn- 
barem Grundeigenthum sind, falls Forderungen der §F. 25 gedachten Art be- 
stehn, an das Gericht der gelegenen Sache, außerdem an den Expropriaten 
unmittelbar, jedoch, so fern es der Eisenbahneigenthümer verlangt, an Gerichts- 
stelle gegen gerichtliches Bekenntniß, auszuzahlen. 
S. 27. 
Die Gommission hat das Gericht der gelegenen Sache, bezüglich die Fürst= 
liche Lehnscurie und das Fürstliche Consistoriuim von dem Gegenstande der 
Entschädigung, von dem GEntschädigungsberechtigten und von dem Vetrage der 
GEntschädigungoesumme unverzüglich in Kenntniß zu setzen und die Gerichte der 
gelegenen Sache haben hierauf nach vorgängiger Ermittelung der utscheiden- 
den Umstände (§. 26) der (eisenbahngesellschaft unter gleichzeitiger Benachrich- 
tigung des Expropriaten mit möglichster Beschleunigung zu eröffnen, an wen 
die Auszahlung zu bewirken sei. 
8. 28. 
Den 8. 25 gedachten Gläubigern ist von der Behörde nach der Reihen— 
folge ihrer Prioritaät * Befriedigung aus den Entschädigungsgeldern mit der 
Eröffnung anzubieten, daß bezüglich dessen, welcher sich binnen 30 Tagen von 
der Behändigung über die Annahme nicht erklärt haben werde, Verzicht auf 
Befriedigung aus den Entschädigungsgeldern angenommen werden so 
S. 29. 
Im Falle ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzichts auf Befriedigung 
aus den Entsch hädigungsgeldern von Seiten der Forderungsberechtigten sind die 
Entschädigungssummen, im entgegengesetzten Falle die nach Befriedigung der 
Berechtigten etwa übrig bleibenden Summen an den Eigenthümer des abzu- 
tretenden Grundeigenthums unverzüglich auszuzahlen. 
S. 30. 
Hat die Eisenbahngesellschaft die Zahlung der Entschädigungsgelder an 
die zur Empfangnahme berechtigte Stelle oder nach Weisung der zuständigen
	        
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