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Behörde an den Expropriaten selbst bewirkt, so ist dieselbe auf Grund der
hierüber ausgestellten Quittung die leeberweisung des abzutretenden Gegenstan-
oder die Einräumung der beanspruchten Benutzung oder Belastung frem-
den Eigenthums zu fordern berechtigt, falls sie wegen ihres Anspruchs nicht
etwa durch Einwilligung des Betheiligten oder zu Folge besonderer Bestim-
mung (§. 7) Befriedigung gefunden haben sollte.
F. 31.
Die Abtheilung der auf die abzutretenden Parzellen zu repartirenden
Grundsteuern, Abgaben und Lasten ist zwar mit der zur Abschätzung der be-
treffenden Grundstücke erforderlichen Localexpedition zu verbinden, stellen sich
aber der Commission hierbei Schwierigkeiten entgegen, deren Beseitigung einen
größern Zeitaufwand verursacht, so ist unerwartet und vorbehältlich der nach-
träglichen deßfallsigen Regulirung mit der Feststellung der (nschidigunge,
summe vorzugehn und nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 24 bis 30
zu verfahren.
8. 32.
Alle durch die Abtretung, Benutzung oder Belastung von Grundeigenthum
nebst Zubehör zum Behufe einer Eisenbahnanlage und durch das Abschätzungs-
verfahren entstehende Kosten und Auslagen, mit Einschluß der vorkommenden
Depositengebühren, ingleichen die Diäten und Transport-Kosten für die Com-
mission und deren Hülfsarbeiter, hat die (eisenbahngesellschaft zu tragen.
F. 33.
Dem Entschädigungsberechtigten fallen nur diejenigen Kosten zur Last,
welche durch eine von ihm eingewendete Berufung gegen die Verfügung der
Commission etstehn, falls dieselbe für unbegründet erachtel und deßhalb ver-
worfen wird. Bei Betretung des Rechtewegs (F. 23) unterliegt der Kosten-
punkt dem richterlichen Urtheile.
S. 34.
Die Kosten und Auslagen sind nach der allgemeinen Sporteltare vom
Februar 1853 anzusetzen, so weit nicht Fürstliche Landesregierung deßhalb
bosenber Vorschriften ertheilen wird.