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8. 3.
Die Verheirathung eines Minderjährigen hebt die Altersvormundschaft über
denselben auf; die väterliche Gewalt und die nach §. 2 zuständigen Rechte über
ihn erlöschen.
S. 4.
Während der Dauer der väterlighen Gewalt und der §. 2 gedachten Ver-
hältnisse soll dem Minderjährigen nur dann ein besonderer Vormund bestellt
werden
a. wenn zwischen dem minderjährigen Kinde und derjenigen Person,
in deren älterlicher Gewalt sich dasselbe befindet, ein Rechtsgeschäft
abzuschließen ist;
b. wenn der überlebende Ehegatte zu einer anderweiten Heirath schreitet;
C. wenn der Minderjährige eigenes Vermögen oder Forderungsrechte be-
sitzt, und die Vermögensverhältnisse der Person, deren älterlicher Be-
vormundung derselbe unterworfen ist, muthmaßüich keine GErsatzgewähr
bieten, oder wenn die üble Wirthschaft der Letztern einen Vermögens-
nachtheil für den Minderjährigen besorgen läßt;
1. wenn der Vater des Minderjährigen oder dessen nach F. 2 zur Be-
vormundung desselben berufene Mutter selbst noch minderjährig ist
oder wegen irgend eines andern Grundes unter Vormundschaft steht
und der Minderjährige eigenes Vermögen besitzt oder eine gerichtliche
Vertretung seines Interesses nöthig wird.
8. 5.
Für die Städte sind die Bezirksvorsteher, für das platte Land die Orts-
richter bei 1 Tbhlr. Strafe verpflichtet, der Vormundschaftobehörde jeden
in ihren Bezirken vorkommenden Todesfall, der eine Verwaisung Minderjähri-
ger zur Folge hat, schleunigst anzuzeigen, dabei auch Alter und Namen der
Waisen, die mit denselben zusammentreffenden sonstigen Erben und das, was
ihnen über die Beschaffenheit des Nachlasses bekannt geweorden ist, anzugeben.
Auch sollen dieselben Organe, bei gleicher Strafe, die Vormundschaftsbe-
börde von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Umständen benachrichtigen, welche
nach den Bestimmungen des §. 4 unter c. und (l. die Bestellung eines Vor-
mundes nöthig machen.
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