Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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8. 3. 
Die Verheirathung eines Minderjährigen hebt die Altersvormundschaft über 
denselben auf; die väterliche Gewalt und die nach §. 2 zuständigen Rechte über 
ihn erlöschen. 
S. 4. 
Während der Dauer der väterlighen Gewalt und der §. 2 gedachten Ver- 
hältnisse soll dem Minderjährigen nur dann ein besonderer Vormund bestellt 
werden 
a. wenn zwischen dem minderjährigen Kinde und derjenigen Person, 
in deren älterlicher Gewalt sich dasselbe befindet, ein Rechtsgeschäft 
abzuschließen ist; 
b. wenn der überlebende Ehegatte zu einer anderweiten Heirath schreitet; 
C. wenn der Minderjährige eigenes Vermögen oder Forderungsrechte be- 
sitzt, und die Vermögensverhältnisse der Person, deren älterlicher Be- 
vormundung derselbe unterworfen ist, muthmaßüich keine GErsatzgewähr 
bieten, oder wenn die üble Wirthschaft der Letztern einen Vermögens- 
nachtheil für den Minderjährigen besorgen läßt; 
1. wenn der Vater des Minderjährigen oder dessen nach F. 2 zur Be- 
vormundung desselben berufene Mutter selbst noch minderjährig ist 
oder wegen irgend eines andern Grundes unter Vormundschaft steht 
und der Minderjährige eigenes Vermögen besitzt oder eine gerichtliche 
Vertretung seines Interesses nöthig wird. 
8. 5. 
Für die Städte sind die Bezirksvorsteher, für das platte Land die Orts- 
richter bei 1 Tbhlr. Strafe verpflichtet, der Vormundschaftobehörde jeden 
in ihren Bezirken vorkommenden Todesfall, der eine Verwaisung Minderjähri- 
ger zur Folge hat, schleunigst anzuzeigen, dabei auch Alter und Namen der 
Waisen, die mit denselben zusammentreffenden sonstigen Erben und das, was 
ihnen über die Beschaffenheit des Nachlasses bekannt geweorden ist, anzugeben. 
Auch sollen dieselben Organe, bei gleicher Strafe, die Vormundschaftsbe- 
börde von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Umständen benachrichtigen, welche 
nach den Bestimmungen des §. 4 unter c. und (l. die Bestellung eines Vor- 
mundes nöthig machen. 
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