Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

lungen zu eröffnen und zu gedachtem Behufe einen Vertrag abzuschließen und 
haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät der König von Preuhen 
Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei der Republik Ehili Herrn Carl 
Ferdinand bevenhagen, Ritter des rothen Adler-Orbens III. Klasse 
mit der Schleise, Offizier des Kaiserlich Brasilianischen Rosen. Ordens, 
Ritter des Königlich Niederländischen Lowen-Ordens 1c. 
und 
Se. Ercellenz der Präsident der Republik Ghili 
den Herrn Jovino Novoa, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und 
gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikrl I. 
Zwischen den Staalen des Zollvereins und der Republik Chili und zwi- 
* ihren resp. Unterthanen und Bürgern soll forrdauernde Freundschaft be- 
ehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staalen des Zollvereins und den Gebieten der Republik Chili 
soll gegenseitige Freiheit des Handels slattsinden. Ec soll den Unterthanen und 
Bürgern eines jeden der beiden vertragenden Theile freistehen, unbehindert und 
sicher mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen 
in den Gebieten des anderen zu kommen, wo der Handel mit anderen Nationen 
gestattet ist, oder gestattet werden wird. Sie können in jedem Theile der 
gedachten Gebiete sich aufhalten und daselbst wohnen und Häuser und Magazine 
miethen und bewohnen und, soweit die Landeßgeseze es gestatten, Groß= oder 
Kleinhandel treiben mit allen Arlen von Erzeugnissen, Manusakturen und Waa- 
ren und sollen für ihre Person und Eigenthum und bei Ausübung ihres Gewer- 
bes und Handelo denselben Schuh und dieselbe Sicherheit genießen, deren nach 
den Gesetzen der betreffenden Länder die einheimischen Unterthanen und Börger 
sich erfreuen. 
Ingleichen soll es den Kriegsschiffen und den Packet= und Postschiffen eines 
jepen der vertragenden Theile freistehen, nach allen Häfen, Flüssen und Plätzen 
innerhalb der Gebiete des Anderen, wo jeht oder künftig Kriegsschiffe, oder 
Post= oder Packtetschiffe anderen Nationen zugelassen werden, zu kommen, daselbst 
, Z.
	        
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