Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 130 — 
3) zur Eintragung der Rechtsverhältnisse aller Handelsgesellschaften, 
nämlich 
a) der offenen Handelsgesellschaften (Art. 86 — 89, 110, 115, 
129 und 135 des HO.-G.-B.), 
b) der gLemmankitgeselschaften 14## 151 —156, 163, 171, 172 
des H.-G.-B 
0) der mnhtaielcnn auf Actien (Art. 178—179. 198, 
201—203, 205 des H.-G.-B 
* der ##cengeeischaften Qlit. 207—212, 214, 228, 233, 243, 
4, 247 des HS.-G.= 
S. 3. 
Das Handeleregister ist nach dem unter A. bezeichneten Muster anzu- 
legen. 
In dem Handeleregister ist für jede Firma ein besonderes Folium anzu- 
legen, auf welches alle die Firma betreffenden (Einträge unter fortlaufenden 
Nummern (CEintragsziffern) zu bringen sind. 
Jedes Folium enthalt drei Rubriken: 
.die Firma, 
Il. die Inhaber, 
III. die Vertreter. 
8. 4. 
Jedes Folium besteht mindestens aus einer Doppelseite, nöthigenfalls wer— 
den zu einem Folium mebrere Doppelseiten verwendet. 
Jedes Folium erbält als Ueberschrift eine Hauptnummer, welche für alle 
dieses Folium betreffenden weiteren Seiten unverandert bleibt 
Ist auf den für ein Folium bestimmen Seiten kein Pas mehr für wei- 
tere Gintrage, so ist dessen Fortsetzung auf den nächsten noch unbenützten Sei- 
ten in der Art zu bewirken, daß durch die besonders hervorzuhebenden Worte: 
„Fortsetzung Seite 
am Schlusse des Foliums resp. der Rubrik und durch die Worte: 
„Fortsetzung vom Foliim Seite 
am Anfang des neuen Naums eine genaue, wechsel seitige Hinweisung Statt 
indet. 
- 
Jedes Folium des Handeleregisters ist in allen drei Rubriken durch senk- 
rechte Linie in drei Spalten von ungleicher Breite abzutheilen, von denen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.