Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 133 — 
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden etwaige Entschädi- 
gungsansprüche aus bestehenden Verträgen nicht berührt. 
S. 13. 
Die erste Rubrik eines jeden Foliums erhält die Ueberschrift „Firma“. 
Bei Commanditgesellschaften auf Actien und bei Actiengesellschaften erfolgt 
die (eintragung des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde (Art. 
I!76. und 210. des H.-G.-B.) in der Weise, daß diese Urkunden, welche zu 
den Firmenakten zu nehmen sind, in der ersten Rubrik bei dem Eintrage der 
Firma unter Verweisung auf die betreffenden Stellen der Firmenakten (F. 6. 
Absch. 3.) angeführt werden. 
Wird der Gesellschaftsvertrag abgeändert, so ist dieß gleichfalls unter An- 
gabe des Datums des Abänderungsvertrags und der Genehmigungsurkunde, 
welche zu den Firmenakten zu nehmen sind, ingleichen unter Verweisung auf 
die betreffenden Stellen der Firmenakten einzutragen. 
S. 14. 
Die zweite Rubrik erhält die Ueberschrift „Inhaber" 
Mehrere gleichzeitig einzutragende Inhaber der Firma werden unter fort- 
laufenden Buchstaben (a. b. c. ꝛc.) eingetragen, mögen dieselben offene Gesell- 
schafter oder Commanditisten sein. 
Sind bei einer offenen Gesellschaft einzelne Gesellschafter von der Vertre- 
tung ausgeschlefsen oder darf das Recht der Vertretung nur in Gemeinschaft 
ausgeübt werden (Art. 86. Nr. 4. Art. I15. des H.-G.-B.) so ist dieß in 
besofdorn (Einträgen zu bemerken. 
CEbenso ist bei der GCommanditgesellschaft (nicht aber bei der ftillen Gesell- 
schaft, welche überhaupt nicht in das Handelsvegister eingetragen wird — Art. 
250. ff. des H.-G.-B.) die QOualität jedes Commanditisten als solchen und 
der Betrag seiner Einlage (Art. 151. Nr. 7 des H.-G.-B.) in einem 
besonderen Eintrage zu bemerken. 
Bei Commanditgesellschaften auf Actien und bei Actiengesellschaften sind 
die Inhaber der Actien nur im Allgemeinen (z. V. die Inhaber der Comman= 
ditactien der Bank in N. oder der Inhaber der Actien der Discontobank in X.) 
außuführen. Die JZahl und der Betrag der Actien oder Actienantheile ist in 
einem besonderen Eintrag zu bemerken. 
S. 15. 
Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift „Vertreter“. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.