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In diese Rubrik sind die Procuristen, die Mitglieder des Vorstandes einer
Actiengesellschaft und die Liquidatoren einer Gesellschaft einzutragen.
Werden mehrere Personen einer dieser Kategorien gleichzeitig eingetragen,
er ist eine Procurs mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt worden, (Art.
Absch. 3. des H 2. .B.) so kommen die Vorschriften des vorhergehenden
hungeln Absch. 2 . und 3. gleichfalls in Anwendung.
S. 16.
Außer den nach Art. 12. Absch. 2. des H.-G.-B. auf Erfordern zu er-
theilenden Haudschriften hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragung
in das Handelsregister ein deren Inhalt bezeugendes Atteft auszustellen.
Dieses Attest ist jedeomal zugleich darauf zu erstrecken, ob und inwiefern
eine, die Wirksamkeit der (intragung berührende Thatsache eingetragen ist.
Findet sich eine solche Thatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des
dieselbe betreffenden Cintrags in das Attest mit aufzunehmen.
Auch ist auf Verlangen ein Zeugniß darüber augzustellen, daß eine be-
stimmte Eimragung in das Handel ‚/l nicht geschehen oder daß seit Erthei-
lung eines Zeugnisses eine auf dessen Inhalt sich beziehende Thatsache oder
Aenderung nicht eingetragen ist.
S. 17.
Auf Grund der Vorschrift des Art, 14, Absch. 3 des Handelsgesetzbuchs
werden die Handelsgerichte angewiesen, als eins derjenigen Blätter, in welchem
im Laufe des nächstfolgenden Jahres die in Art. 13 des H.-G.-B. vorgeschrie-
benen Bekanntmachungen erfolgen sollen, das hiesige Amts- und Nachrichtsblatt
zu bestimmen. Der Beschluß über die Bestimmung der Blätter ist jedesmal
nur im „Amte- und Nachrichtsblatt bekannt zu machen.
r das Jahr 1865 ist diese Bekanntmachung im Monat Oktober dieses
Jahre n erlassen.
S. 18.
Von jeder nach Eröffnung der Handeleregister erfolgenden Eintragung in
dieselben, ist denjenigen, welche die intragung beantragt haben, unverzüglich
jedenfalls noch vor der im Art. 13 des H.-G.-B. vorgeltritbenen öffentlichen
Bekanntmachung durch Mittheilung einer, von dem Führer des Handelsregisters
signirten Abschrift des Eintrags Nachricht zu geben, sofern nicht aueodrücklich
darauf verzichtet worden ist.