Object: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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()Der Antragsteller hat die zur Verhütung einer Beceinträchtigung des 
Staurechts erforderlichen RNaßnahmen zu treffenf er ist auf Verlangen des Stau- 
berechtigten anzuhalten, eine Sicherheit dafür zu leisten. Der Staat und die 
Kommunalverbände sind von der Sicherheitsleistung frei. 
G)Auf das Verfahren sind der §& 64, der § 65 Abs. 1) 2, die S§ 69, 71, 
der § 75 Satz 1 und der § 76 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 
& 104. 
(y) Der Staat und andere öffentlichrechtliche Verbände können als Unter- 
nehmer einer Stauanlage, bei der das Staubecken mehr als 100 000 chm 
Wasser faßt, einen angemessenen Zuschuß zu den Kosten der Unterhaltung und 
des Betriebs der Anlage, einschließlich einer angemessenen Verzinsung und einer 
Tilgung des Baukapitals, von den zur Benutzung eines Wasserlaufs Berechtigten 
verlangen, die von der Anderung des Wasserabflusses Vorteil haben. Der Zu- 
schuß ist nach dem ausgenutzten Vorteile zu bemessen. 
(i) Im Streitfall entscheidet der Bezirksausschuß im Verwaltungsstreit- 
verfahren. 
7 G) Wird die Stauanlage von einer Wassergenossenschaft betrieben, so gelten 
statt dieser Vorschriften die §S§ 236, 242. 
() Die Vorschriften der Abs. 1, 2 sind auf die Talsperren anzu- 
wenden, die nach dem Gesetze, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahren in der Provinz Schlesien, vom 3. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 171) 
errichtet worden sind oder errichtet werden. 
105. 
Bei Stauanlagen für gewerbliche Wassertriebwerke ist in dem Genehmigungs- 
verfahren nach der Reichsgewerbeordnung der §9 73 Nr. 2, 3 anzuwenden, wenn 
nicht eine Verleihung des Staurechts erforderlich ist. Sind die Beteiligten dar- 
über einig oder ist im Rechtswege festgestellt, daß zwar ein Staurecht besteht, 
über die zulässige Stauhöhe jedoch rechtsverbindliche und klare Bestimmungen 
nicht vorliegen, so ist der innezuhaltende Wasserstand von der Genehmigungs- 
behörde nach ben Grundsätzen des § 93 Abs. 2 zu bestimmen. 
  
2. Talsperren. 
106. 
Für Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle 
des Wasserlaufs bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken, 
bis zur Krone des Stauwerkes gefüllt, mehr als 100 000 chm umfaßt (Tal- 
sperren), gelten die nachstehenden Vorschriften. 
&l 107. 
Talsperren dürfen nur auf Grund eines Planes errichtet werden, der 
genaue Angaben über die gesamte Anlage, deren Bau, Unterhaltung und Betrieb
	        
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