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Zu diesem Zwecke sind sämmtliche, das Firmen= und Procurawesen betref-
fenden Anmeldungen, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des
Einführungsgesetzes und dieser Verordnung zum Behuf der Eintragung in das
Handeloregister zu bewirken sind, in Bezug auf alle bei Publikation dieser Ver-
ordnung bereits bestehenden kaufmännischen Geschäfte binnen vier Wochen von
dieser Publikation an gerechnet von den nach dem Handelsgesetzbuche und dieser
Verordnung dazu Verpflichteten und in den in dem Handelsegesetzbuche, vom
Einführungagesete zu demselben aus dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise
bei dem betreffenden Handelsgerichte einzureichen, widrigenfalls das in §. 8. des
Einführungsgesetzes angeordnete Zwangsverfahren einzuleiten ist.
Cs bleibt jedoch den bezeichneten Gerichten nachgelassen, diese Frist aus
dringenden Gründen angemessen zu verlängern.
S. 27.
Die in den vorstehenden amgrakhben erwähnten Anmeldenden sind mit-
telst schriftlicher Gingaben zu bewirken
Die Anmeldungen sind hierauf ron dem betreffenden Gerichte zum Behufe
der persönlichen Unterschrift oder Genehmigung, soweit nicht die Anmeldung
selbst bereite in beglaubigter Form geschehen ist (vergl. Art. 19, Art. 45, Absch.
1, Art. 88, Art. 135, Absch. 1, Art. 152, Abschn. 2, Art. 153, Art. 177,
Absch. 2, in Verbindung mit Art. I, Art. 129, Absch I, Art.. 210,
Absch. 1, Art. 212 des Handelegesetzbuchs), sowie zum Behuf der eiwaigen
Berichtigung oder Ergänzung ihrer Anmeldungen mittelst mündlicher Bestellung
vorzuladen.
Diese Vorladung wird) soweit nicht der Inhalt der Anmeldung eine be-
sondere Beschleunigung erfordert, in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung
geschehen.
Bei Nichtbefolgung derselben tritt das in Art. 8 des Einführungsgesetzes
bestimmte Zwangsverfahren ein.
§. 28.
insichtlich der Eintragung der angemeldeten Thatsachen in das Handels-
register sind auch vor dem l. Jannar 1865 die in dieser Verordnung enthal-
tenen Vorschriften zu befolgen.
Sollten die Nachfolger eines verstorbenen Firmeninhabers unbekannt, oder
sich zu legitimiren auß#er Stand sein, so ist der nach den Akten über das Firmen=
und Proeurawesen legitimirte frühere Inhaber der Firma von Amtswegen in
das. Handeloregister einzutragen und am Schlusse dieses Eintrags auf diese Akten
Bezug zu nehmen.