Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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S. 29. 
Einträge, welche sich auf vor dem 1. Jannar 1865 eingetretene Thatsachen 
beziehen, sind, wofern deren sonenimae gegen dritte Personen von der öffent- 
lichen, Oekamnttanchung abhängt, (Art. 25, Absch, 3, Art. 46, absch 2, Art. 
87, Aabsch 2, Art. 115, Art. 129, Absch. 5, Art. 135. Absch. 1 Art. 155, 
Mbsch. 3 , An 171, Abfch 3, Art. 235, Absch. 2) alsbald nach dem 1. Januar 
1865 von Amtswegen, anderen Falls aber nur auf besonderes Verlangen der Be- 
theiligten, in der in §. 13 des H.-G.-B. vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. 
S. 30. 
Die innerhalb der in F. 25 bestimmton, oder vom Gericht vorlängerten 
Frist erfolgenden Anmeldungen, sowie die darauf bezüglichen gerichtlichen Ge- 
schäfte, mit Ausnahme des nach §. 25 und 26 eintretenden Zwangsverfahrens, 
sind kostenfrei zu erpediren. Doch haben die Betheiligten den durch alle nach 
§. 28 erfolgenden öffentlichen Bekanntmachungen entstehenden Verlag zu ver- 
güten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Greiz, den 28. September 1864. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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