Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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zu ankern, zu bleiben und Ausbesserungen vorzunehmen, zobe sie jederzeit den 
Gesehen und Verordnungen der resp. Länder unterworfen bleib- 
Hierbei wird auêdrücklich erklärt, daß die —n–i-ßee des gegenwärti- 
ghen Artikels die Küstenfahrt zwischen einem und dem anderen in demselben Ge- 
biete belegenen Hafen nicht einbegriffen; es soll jedoch als Küstenschifffahrt nicht 
angesehen werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen 
Häfen des Gebietes Eined der kontrahirenden Theile seine Ladung allmählig 
vervollständigt oder in derselben Weise entlöscht. 
Artikel 3. 
Es sollen keinem Artikel, welcher Boden= oder Gewerbserzeugniß der Re. 
publik Chili ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die Staaten des 
Zollvereins, und es sollen keinem Artikel, welcher Boden oder Gewerbö-Erzeug= 
niß der Zollvercinsstaaten ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die 
Gebiete der Republik Chili auferlegt werden, alé jeit oder künftig von derglei- 
chen Artikeln, welche das Boden= oder Gewerbs-Erzeugniß irgend eines fremden 
Landes find, entrichtet werden. 
Ebensowenig sollen andere oder höhere Zölle oder Abgaben in den Be- 
sitzungen oder Gebieten eines der vertragenden Theile auf die Ausfuhr irgend 
einec Artikels nach den Besihungen oder Gebieten des anderen gelegt werden, 
als diejenigen, welche jetzt oder künftig auf die Auofuhr des gleichen Areikels 
nach irgend einem anderen fremden Lande gelegt werden. Es soll kein Verbot 
auf die Einsuhr irgend eines Boden= oder Gewerbs-Erzeugnisses der Gebiete 
eines der beiden vertragenden Theile in die Gebiete des anderen gelegt werden, 
welches sich nicht gleichmäßig auf die Einfuhr derselben Boden= oder Gewerb#= 
Exzeugnisse irgend eineS anderen Kandec erstreckt; auch soll kein Verbot auf die 
Auefuhr kue eines Artikelo aus den Gebieten des einen der beiden vertragen- 
den Theile nach den Gebieten des anderen gelegt werden, welches sich nicht 
gleichmäßig auf die Ausfuhr desselben Artikels nach den Gebieten aller anderen 
Nationen erstrecke. 
Artikel 4. 
Es sollen in den Häfen eines jeden der beiden verkragenden Theile den 
Schiffen des anderen Landes, ohne Unterschied, von welchem Orte sie kommen, 
keine Tonnen-, Hafen-, bootsen-, beuchtfeuer-, Quarantaine= oder andere ähnliche 
oder entsprechende Abgaben irgend welcher Art oder Benennung, gleichviel, ob 
solche im Namen oder zum Vortheil oder Regierung, öffentlicher Beamten, 
Korporationen oder irgend welcher Anstalcen erhoben werden, auferlegt werden,
	        
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