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welche nicht in gleichem Falle den einheimischen Schiffen V werden; und
es sollen in keinem der vertragenden Staaten irgend welche 3 Lasten, Be-
schränkungen oder Verbote den in Schiffen des einen Landes zer, dem anderen
eingeführten oder von da ausgeführten Waaren auferlegt werden., welche nicht
gleichmähig solchen Waaren auferlegt werden, die in einheimischen Schiffen ein-
oder auögeführt werden. Ingleichen sollen dieselben Ruckzölle, Boniftcationen,
Befreiungen oder Begunstigungen, welche den in Nationalschiffen ein= oder aus-
geführten Waaren bewilligt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den
Schiffen des anderen vertragenden Tbeilé gewährt werden.
Artikel 5.
Es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Ein-
fuhr nach den Gebieten der Republik Ehyili jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt
ist, bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zoll-
verein gehörigen Staateo oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen
dieselben Zölle, von der Einfuhr eineß jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den
Gebielen des Zollvereiné jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezahlt werden,
gleichvirl, ob diese Einfuhr u den Schiffen eines zum Zollverein gehörigen
Staates oder in Cpilenischen Schiffen erfolgt. Es sollen dieselben Zölle bezahlt
und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewiligt werden bei der Ausfuhr eines
jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus der Republik Chili jetzt oder künftig gesetz-
lich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen einec zum Zollverein
gehörigen Staalre oder in Chilenischen Schiffen erfolgt, und es sollen dieselben
Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden, bei
der Aucfuhr eines jeden Artikelc, dessen Ausfuhr aus den Gebieten des Zoll-
vereins jebt oder künftig geseglich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in
Schiffen eines Zollvereinsstaatec oder in Chilenischen erfolgt.
Artikel 6.
Die Staaten des Zollvereins und die Republik Chili kommen dahin über-
ein, daß jede Begönstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels-
oder Schifffahrts-Angelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder
Börgern irgend eines anderen Staates s bereits zugestanden hat oder
künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die
Unterthanen oder Burger des anderen Theiles nasunet werden soll, und
zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten jenes anderen Staates
unenkgeltlich gemacht ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von