Gesetzsammlung
des Füͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. 12.
—
(Ausgegeben den 29. Oktober 1864.)
Verordnung,
die Volkszählung im Jahre 1864
betreffend.
Da in Gemäßheit der unter den Zollvereinsstaaten getroffenen Verein-
barungen in diesem Jahre wiederum eine Volkszählung zu veranstalten ist, so
wird zu diesem Behufe hiermit Folgendes verordnet:
S. 1.
Die Zählung, welche unter namentlicher Aufzeichnung jeder Person
von Haus zu Haus der Neihe nach bewirkt werden muß, hat überall gleich-
mäßig am 3. December d. J. zu beginnen und ist womöglich an diesem Tage,
spätestens aber am 6. December zu vollenden.
Da wo diese Aufzeichnung nicht am 3. December sollte beendigt werden
können, ist die Zählung demungeachtet lediglich nach dem Stand der Bevölker-
ung an jenem Normaltage zu bemessen.
S. 2.
Die zum activen Militär gehörigen Individuen nebst deren Familien=
glieder und Dienstboten bleiben, insoweit die letzteren nicht etwa eine beson-
dere Wohnung haben, von der JZählung ausgeschlossen, da wegen deren Ver-
zeichnung besondere Anordnung ergehen wird.
Uebrigens aber gilt
a) als allgemeine Regel:
Soweit nicht nach der Bestimmung zu b eine Ausnahme eintritt,
werden alle In= und Ansländer als Eimwohner desjenigen Orts an-
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