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Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang
des bürgerlichen Tags als Anhalt und sind daher alle in der Nacht
vom 2. zum 3. December erst. nach Mitternacht Gebornen nicht mit-
zuzählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkt Gestorbenen.
In den Städten haben die Bezirksvorsteher, in den Dorsschaften die Rich-
ter und resp. Amtsschulzen sich der namentlichen Aufzeichnung der zu zählenden
Personen zu unterziehen, und dabei mit der Genauigkeit zu verfahren, welche
durch die Wichtigkeit des Zweckes geboten ist. Da übrigens die Zählung in
den Städten und in den grösseren Dorfschaften einen erheblichen Feitaufwand
erfordert, so ist es in denselben gestattet, den Eigenthümern der einzelnen
Häuser oder deren Stellvertretern Formulare zur eignen Einrückung der am
Zählungstage zum Hausstande gehörigen Personen auszuhändigen; es haben
aber diesfalls die Bezirksvorsteher und resp. Amterichter die Einzeichnungen in
diesen Formularen sorgfältigst zu prüfen und nöthigenfalls zu berichtigen, auch
für die rechtzeitige Ablieferung einzustehen.
S. 4.
Die nöthigen Formulare, bei deren Anfertigung das unter A beigefügte
Schema zur Grundlage dient, sind von den Fürstlichen IJustizstellen und den
Stadträthen und zwar von den ersteren auch für die in ihrem Bezirk gelegenen,
der Patrimonialgerichtsbarkeit unterworfenen Ortschaften, aus Fürstlicher Regier-
W’– zu beziehen und sodann den mit dem Zählungsgeschäft Beauftrag-
ten, welche sich zu diesem Behufe vor dem 1. December d. J. anzu-
melden haben, zuzustellen; auch ist dabei nöthigenfalls noch nähere Belehrung
zu ertheilen.
S. 5.
Die Listen sind sofort nach deren Aufstellung und zwar spätestens bis
zum 10. December d. J. mit Aufsummirung des Bestandes in jeder einzelnen
Ortschaft an die bezüglichen Behörden abzugeben und von dieser im Laufe des
gehten Monats unter Attestirung der Richtigkeit der Addition anher einzu-
enden.
Greiz, den. 25. Oetbr. 1864.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
r. Herrmann.
Richter.