Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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27. Bekanntmachung, 
die von der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung getroffenen 
Bestimmungen im Betreff des Geschäftsbetriebs der zum Aufsuchen 
von Waarenbestellungen berechtigten in= und ausländischen Ge- 
werbereisenden 
betreffend. 
Die nachstehende Bekanntmachung der Fürstlich Schaumburg-Lippischen 
Regierung im Betreff des Geschäftsbetriebs der zum Aufsuchen von Waaren= 
bestellungen berechtigten in= und ausländischen Gewerbereisenden, vom 11. Ok- 
tober 1864, wird, unter ’ auf unsere betreffende Bekanntmachung 
vom 16. Februar d. J. (el. No. IV. 10] der Gesetzsammlung zur Nachach- 
tung der Interessenten hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 12. November 1864. 
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Nchhter. 
Höhere Bekanntmachung. 
Um die bisher bestandenen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der 
zum Aufsuchen von Waarenbestellungen berechtigten in= und ausländischen Ge- 
werbereisenden mit den innerhalb des Zollvereins dieserhalb bestehenden Anord- 
nungen besser in inklang zu bringen, wird unter Aufhebung der Regierungs- 
Verfügung vom 30. November 1841 (I.—-V. VI. S. 364) hiermit bestimmt, 
daß von den gedachten Gewerbereisenden Waarenbestellungen nur bei Gewerbe- 
treibenden gesucht werden dürfen, und zwar bei Handeltreibenden ohne Be- 
schränkung, bei anderen Gewerbetreibenden nur auf solche Sachen, welche zu 
den von ihnen ausgeübten Gewerben als Arbeits resp. Fabrikmaterialien, Werk- 
zeuge oder nach ihrer Beschaffenheit in Verbindung stehen. 
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