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27. Bekanntmachung,
die von der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung getroffenen
Bestimmungen im Betreff des Geschäftsbetriebs der zum Aufsuchen
von Waarenbestellungen berechtigten in= und ausländischen Ge-
werbereisenden
betreffend.
Die nachstehende Bekanntmachung der Fürstlich Schaumburg-Lippischen
Regierung im Betreff des Geschäftsbetriebs der zum Aufsuchen von Waaren=
bestellungen berechtigten in= und ausländischen Gewerbereisenden, vom 11. Ok-
tober 1864, wird, unter ’ auf unsere betreffende Bekanntmachung
vom 16. Februar d. J. (el. No. IV. 10] der Gesetzsammlung zur Nachach-
tung der Interessenten hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 12. November 1864.
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Nchhter.
Höhere Bekanntmachung.
Um die bisher bestandenen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der
zum Aufsuchen von Waarenbestellungen berechtigten in= und ausländischen Ge-
werbereisenden mit den innerhalb des Zollvereins dieserhalb bestehenden Anord-
nungen besser in inklang zu bringen, wird unter Aufhebung der Regierungs-
Verfügung vom 30. November 1841 (I.—-V. VI. S. 364) hiermit bestimmt,
daß von den gedachten Gewerbereisenden Waarenbestellungen nur bei Gewerbe-
treibenden gesucht werden dürfen, und zwar bei Handeltreibenden ohne Be-
schränkung, bei anderen Gewerbetreibenden nur auf solche Sachen, welche zu
den von ihnen ausgeübten Gewerben als Arbeits resp. Fabrikmaterialien, Werk-
zeuge oder nach ihrer Beschaffenheit in Verbindung stehen.
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