(1) gegen ordinirte Geistliche,
)dgegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem
Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) ist,
wenn über das Vermögen des Schuldners der Goneurs eröffnet, oder
der Schuldner zu Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der
früher entstandenen Forderungen, und
wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden
ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den
Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner
Befriedigungsmittel zu Gebote steben.“
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3) In Artikel 4, Nr. 4, nach den Worten: „Die Zahlungszeit kann“
einzuschalten: „für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und.“
4) Dem Artikel 7 folgenden Zusatz beizufügen: „Das in einem Wechsel
enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben.“
5) Dem ersten Absatze des Artikels 18 als Zusatz beizufügen:
„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hatkeine wechselrechtliche Wirkung.“
6) Am Schlufe des Artikel 29 hinzuzufügen:
„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten
Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicher-
heitsbestellung zu fordern.“
7) Dem Artikel 30 folgenden Zusatz beizufügen:
„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats
gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats
zu verstehen.“
8) Dem Artikel 99 als Zusatz beizufügen:
„Bei nicht domieilirten eignen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des
Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zah-
lungstage, noch der Erhebung eines Protestes.“
Nachdem in Folge Bundesbeschlusses vom 23. Jannar 1862 sämmtliche
Regierungen, in deren Staaten die teutsche Wechselordnung Geltung hat, ein-
geladen worden sind, diese Vorschläge unverändert zur gesetzlichen Einführung
zu bringen, Wir auch diesem Antrage Statt zu geben beschlossen haben, so
verkündigen Wir dieselben hiermit, indem Wir ihnen gesetzliche Kraft beilegen
und verordnen: