Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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2. 
die unter dem Namen Contribution vom steuerfreien Gute bestehende Abgabe 
nach dem durch den Landtagsabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten 
Maßstabe, nämlich 
a) von Rittergütern ein halbes Prozent nach dem Anschlage von 1796, 
b) von andern steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Prozent 
vom WMerthe ohne Abzug der aufhaftenden Schulden, 
3. 
die Gewerbe= und Einkommensteuer, wie solche durch das (Gesetz vom 17. De- 
cember 1855 regulirt ist, 
4. 
der bisherige Kartenstempel, 
% 
die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur Vandstraßenbankasse — welcher auch die 
nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 zu entrichtenden 
Tanzdispensationsgelder zugewiesen bleiben sollen namentlich 
a) die Abgabe von Hunden, wie solche nach dem Mandat vom 14. Au- 
gust 1823 und der Bekanntmachung vom 30. März 182) bestebt, 
ß) die Abgabe von Gollateral= und Lacherbanfällen, wie solche laut Be- 
kanntmachung vom 3. Juli 1852 zeither bestanden, - 
C) die bisherige Abgabe von Besitzveränderungen zu einem Drittheil Pro- 
zent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und Unterthanen zu 
3 Thalern, wie solche durch den Landtageabschied vom 12. Jannar 1833 fest- 
gestellt worden. 
6. 
Die der Landesschulkgsse zugewiesene Abgabe von neuen (Ebepaaren, nach 
Maßgabe der Verordnung vom 17. Januar 1825. 
Indem Höchster Entschließung gemäß Solches zur allgemeinen Nachach— 
tung bekannt gemacht wird, werden zugleich die funfzehn ordinären Landsteuern
	        
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