Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

31. Bekanntmachung, 
die Inspection über das Gesammt-Oberappellationsgericht 
zu Jena 
betreffend. 
Die durch Gemeinschaftlichkeit des Oberappellationsgerichts zu Jena ver- 
bundenen Durchlauchtigsten Höfe sind dahin übereingekommen, daß vom künf- 
tigen Jahre an für die she 24 Jahre der jährliche Wechsel in der In- 
spection über das Gesammt-Oberappellationsgericht in ganz gleicher Weise nor- 
mirt werde, wie dies hinsichtlich des mit dem 31. December d. J. zu Ende 
gehenden 24jährigen Zeitraums nach Art. V des im Jahre 1842 vereinbarten 
durch Verordnung vom 27. April 1843 publicirten Nachtrags zur provisori- 
schen Oberappellationsgerichtsordnung geschehen ist. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 24. December 1864. 
Fürstlich Neuß-Plauische Laundesregierung das. 
Inr. Herrmann. 
Richter.
	        
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