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Artikel 10.
In allem, was sich auf die Hafenpolizei, das Beladen und #döschen der
Schiffe, die Lagerung und Sicherheil der Waaren, Göter und Effecten, die
Erbfolge in bewegliches Eigenthum durch Testamente oder anderweit und die
Verfügung über bewegliches Vermäögen jeder Art und Bennung durch Verkauf,
Schenkung, Tausch, Testament oder auf irgend andere Art bezieht, sowie in
Bezug auf die Verwaltung der Rechtopflege sollen die Unterthanen und Bürger
eines jeden der hohen vertragenden Theile in den Besitzungen und Gebieten des
anderen dieselben Privilegien, Freiheiten und Rechte wie die einheimischen
Unterkhanen und Bürger genießen, und sie sollen in keinem Falle mit anderen
oder höheren Auflagen oder Abgaben belastet werden, als diesenigen, welche jetzt
oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Burgern erhoben werden, wobei
sie jedoch den örtlichen Geseben und Verordnungen solcher Gebiete und Be-
sitzungen unterworfen bleiben.
Artikel II.
Falls ein Unterthon oder Bürger des einen der vertragenden Theile in den
Besitzungen oder Gebieten des anderen ohne lehten Willen oder Testament ver-
storben und keine, nach den Geseben des Landes, in welchem der Todesfall start-
gesunden hat, gesetzlich zur Erbfolge berechiigte Personen sich gemeldet haben
sollte, soll der General-Consul oder Vice-Consul der Nalion, welcher der Ver-
storbene angehörte, soweit die Gesehe des Landes dies gellatten, der gesetzliche
Vertreter seiner bei der Erbschaft etwa bekheiligten Landsleute sein; und der
Consul soll in solcher Vertretung, soweit die Gesetze des Landes dies gestatten,
alle Rechte ausüben, welche die geseblich zur Erbschaft berechtigte Verson aus-
üben könnte, ausgenommen das Recht, Gelder oder Esseklen anzunehmen, wozu
immer eine besondere Ermwächtigung erforderlich sein soll; diese Gelder oder
Effecten sollen mittlerweile nach dem Einvernehmen des Consuls und der ört-
lichen Behörden in die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. Besteht
der Nachlaß in Grundstücken, so sollen die Rechte der Betheiligten nach Maß-
gabe der hinsichtlich der Fremden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt
werden.
Artikel 12.
Die in der Republik Chill wohnhaften Unterthanen eines zum Jollverein
gehörigen Staates und die in einem zum Zollverein gehörigen Staate wohn-
haften Bürger der Republic Chili sollen von allem zwangsweisen Mllitärdienst