Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 17 — 
Artikel 10. 
In allem, was sich auf die Hafenpolizei, das Beladen und #döschen der 
Schiffe, die Lagerung und Sicherheil der Waaren, Göter und Effecten, die 
Erbfolge in bewegliches Eigenthum durch Testamente oder anderweit und die 
Verfügung über bewegliches Vermäögen jeder Art und Bennung durch Verkauf, 
Schenkung, Tausch, Testament oder auf irgend andere Art bezieht, sowie in 
Bezug auf die Verwaltung der Rechtopflege sollen die Unterthanen und Bürger 
eines jeden der hohen vertragenden Theile in den Besitzungen und Gebieten des 
anderen dieselben Privilegien, Freiheiten und Rechte wie die einheimischen 
Unterkhanen und Bürger genießen, und sie sollen in keinem Falle mit anderen 
oder höheren Auflagen oder Abgaben belastet werden, als diesenigen, welche jetzt 
oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Burgern erhoben werden, wobei 
sie jedoch den örtlichen Geseben und Verordnungen solcher Gebiete und Be- 
sitzungen unterworfen bleiben. 
Artikel II. 
Falls ein Unterthon oder Bürger des einen der vertragenden Theile in den 
Besitzungen oder Gebieten des anderen ohne lehten Willen oder Testament ver- 
storben und keine, nach den Geseben des Landes, in welchem der Todesfall start- 
gesunden hat, gesetzlich zur Erbfolge berechiigte Personen sich gemeldet haben 
sollte, soll der General-Consul oder Vice-Consul der Nalion, welcher der Ver- 
storbene angehörte, soweit die Gesehe des Landes dies gellatten, der gesetzliche 
Vertreter seiner bei der Erbschaft etwa bekheiligten Landsleute sein; und der 
Consul soll in solcher Vertretung, soweit die Gesetze des Landes dies gestatten, 
alle Rechte ausüben, welche die geseblich zur Erbschaft berechtigte Verson aus- 
üben könnte, ausgenommen das Recht, Gelder oder Esseklen anzunehmen, wozu 
immer eine besondere Ermwächtigung erforderlich sein soll; diese Gelder oder 
Effecten sollen mittlerweile nach dem Einvernehmen des Consuls und der ört- 
lichen Behörden in die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. Besteht 
der Nachlaß in Grundstücken, so sollen die Rechte der Betheiligten nach Maß- 
gabe der hinsichtlich der Fremden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt 
werden. 
Artikel 12. 
Die in der Republik Chill wohnhaften Unterthanen eines zum Jollverein 
gehörigen Staates und die in einem zum Zollverein gehörigen Staate wohn- 
haften Bürger der Republic Chili sollen von allem zwangsweisen Mllitärdienst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.