Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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zur See oder zu Lande und von allen Zwangsanlehen oder militärischen Anfor- 
derungen oder Requisitionen befreit sein, und sie sollen unter keinem Vorwande 
gezwungen werden, andere oder höhere gewöhnliche Abgaben, Requisitionen oder 
Taren zu bezahlen, als diejenigen, welche jebzt oder künftig von einheimischen 
Unterthanen oder Bürgern bezahlt werden. 
Die differenzielle Abgabe, sogenannte Patent-Abgabe, welche die auslän- 
dischen Kaufleute in Chili zu bezahlen haben, wird durch die vorhergehende 
Bestimmung nicht aufgehoben. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen 
in dieser Beziehung gleich den Unterthanen der meistbegünstigten Nation behan- 
delt werden. 
Die Unterthanen der zum Zollverein gehörigen Staaten, welche nach Maß- 
gabe der gegenwärtig bestehenden Gesetze der Republik Chili, und so tange 
solche bestehen, Gründstücke welcher Ark es sei erwerben und besitzen, sollen mit 
Bezug auf das grdachte Eigenthum dielelben Rechte, wie die Bürger der Re- 
publik Chili in gleichen Fällen genießen und denselben Lasten und Auflagen, wie 
Grundstücke besigende Chilenische Bürger unterworfen sein. 
Artikel 13. 
Es soll jedem der beiden vertragschließenden Theile freiltehen, zum Schutze 
des Handels Consuln, welche in den Besibungen und Gebieten des anderen 
residiren, zu beslellen; bevor aber ein Consul seine Stelle vertreten kann, soll er 
in der üublichen Form Seitens der Regierung des Staates, in welchem er zu 
fungiren hat, angenommen und zugelassen sein; und jedem der vertragenden 
Theile soll es freistehen, von der Residenz der Consuln solche besondere Orte 
auszuschließen, welche demselben beliebt auszunehmen, vorauogesehzt, daß diese 
Ausschließung sich allgemein auf die Consular-Agenten aller Länder erstreckt. 
Die consularischen Agenten eine jeden der beiden Hohen vertragschließenden 
Theile in den Besitungen oder Gebieten des anderen sollen alle Vorrechte, 
Befreiungen und Immunitäten genießen, welche jetzt oder künftig daselbst den 
im gleichen Range stehenden Agenten der meist begünstigten Nationen be. 
willigt werden. 
Artikel 14. 
Es ist vereinbart und festgesetzt worden, daß die Hohen vertragschließenden 
Theile die mit ihren Gesetzen verträgliche Hölfe zur Festnahme und Auslieferung 
der zum militärischen Seedienst oder zur Handelomarine eines jeden dieser ver- 
tragschließenden Theile gehörenden Deserteure gewähren werden, wenn der Consul 
de betreffenden Theils zu dem Zwecke sich verwendet, und durch die Register,
	        
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