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zur See oder zu Lande und von allen Zwangsanlehen oder militärischen Anfor-
derungen oder Requisitionen befreit sein, und sie sollen unter keinem Vorwande
gezwungen werden, andere oder höhere gewöhnliche Abgaben, Requisitionen oder
Taren zu bezahlen, als diejenigen, welche jebzt oder künftig von einheimischen
Unterthanen oder Bürgern bezahlt werden.
Die differenzielle Abgabe, sogenannte Patent-Abgabe, welche die auslän-
dischen Kaufleute in Chili zu bezahlen haben, wird durch die vorhergehende
Bestimmung nicht aufgehoben. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen
in dieser Beziehung gleich den Unterthanen der meistbegünstigten Nation behan-
delt werden.
Die Unterthanen der zum Zollverein gehörigen Staaten, welche nach Maß-
gabe der gegenwärtig bestehenden Gesetze der Republik Chili, und so tange
solche bestehen, Gründstücke welcher Ark es sei erwerben und besitzen, sollen mit
Bezug auf das grdachte Eigenthum dielelben Rechte, wie die Bürger der Re-
publik Chili in gleichen Fällen genießen und denselben Lasten und Auflagen, wie
Grundstücke besigende Chilenische Bürger unterworfen sein.
Artikel 13.
Es soll jedem der beiden vertragschließenden Theile freiltehen, zum Schutze
des Handels Consuln, welche in den Besibungen und Gebieten des anderen
residiren, zu beslellen; bevor aber ein Consul seine Stelle vertreten kann, soll er
in der üublichen Form Seitens der Regierung des Staates, in welchem er zu
fungiren hat, angenommen und zugelassen sein; und jedem der vertragenden
Theile soll es freistehen, von der Residenz der Consuln solche besondere Orte
auszuschließen, welche demselben beliebt auszunehmen, vorauogesehzt, daß diese
Ausschließung sich allgemein auf die Consular-Agenten aller Länder erstreckt.
Die consularischen Agenten eine jeden der beiden Hohen vertragschließenden
Theile in den Besitungen oder Gebieten des anderen sollen alle Vorrechte,
Befreiungen und Immunitäten genießen, welche jetzt oder künftig daselbst den
im gleichen Range stehenden Agenten der meist begünstigten Nationen be.
willigt werden.
Artikel 14.
Es ist vereinbart und festgesetzt worden, daß die Hohen vertragschließenden
Theile die mit ihren Gesetzen verträgliche Hölfe zur Festnahme und Auslieferung
der zum militärischen Seedienst oder zur Handelomarine eines jeden dieser ver-
tragschließenden Theile gehörenden Deserteure gewähren werden, wenn der Consul
de betreffenden Theils zu dem Zwecke sich verwendet, und durch die Register,