Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

die Musterrolle des Schiffes oder ähnliche Urkunden nachgewiesen wird, daß die 
gedachten Deserleure zur Mannschaft des genannten Schiffes gehört haben, und 
sie von Schiffen in den Häsen, an den Küsten oder in den Gewässern des Lan- 
des, von dessen Behörden sie reclamirt worden, entlaufen sind. 
Was die Festhaltung von Deserteuren in den Landes-Gefängnissen und die 
Zeit anbelangt, während welcher sie unter Einwirkung der Orcéobrigkeiten ver- 
bleiben mussen, so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergriffen worden sind, 
um festgehalten und zur Verfügung des reclamirenden Consuls gestellt und den 
Schiffen ihrer Nation zurückgegeben zu werden, das von den resp. Gesetzen eines 
jeden - vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden. 
C ist ferner verabredet, daß jede Begünstigung oder Erleichterung, welche 
einer der vertragenden Theile in Betreff der Wiedrrergreifung von Deserteuren 
einem anderen Staate gewährt hat oder künftig gewähren sollte, auch dem 
anderen vertragenden Theile ebenso gewährt sein soll, als wäre solche Begün- 
stigung oder Erleichterung auêdrücklich duch den gegenwärtigen Vertrag fest- 
geseht. 
Artikel 15. 
Zur größeren Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen und Bür- 
gern der beiden Hohen verlragenden Theile kommt man überein, daß, wenn 
unglücklicher Weise zu irgend einer Zeit ein Bruch oder eine unterbrechung der 
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden vertragenden Theilen eintreten 
sollte, den Unterthanen oder Bürgern eines jeden von ihnen in den Gebieten 
des anderen, wenn sie an den Kusten wohnen, sechs Monate, und wenn sie im 
Innern wohnen ein volles Jahr Zeit gelassen werden soll, ihre Geschäfte abzu: 
wickeln und über ihr Eigenthum zu verfagen, und es soll ihnen sicheres Geleit 
gegeben werden, um sich in dem von ihnen gewählten Hafen einzuschiffen, oder 
das Land auf den von ihnen gewählten Landwegen zu verlassen. 
Den Unterthanen und Bürgern der beiden vertragenden Theile, welche in 
den Besitzungen und Gebieten des anderen zur Ausübung irgend eines Gewer- 
bes oder anderen Beschäftigung oder Erwerbé ctablirt sind, soll es gestattet 
sein, zu bleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung ungeachtet der Unter- 
brechung des feeundschaftlichen Einvernehmens zwischen beiden Ländern im un- 
gestörten Genuß ihrer persönlichen Freiheit und ihres Eigenthums fortzuseben, 
so lange sie sich friedlich verhalten und den Gesetzen gehorchen, und ihre Guter 
und ihre Esfecten, gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden 
oder anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen nicht der Be- 
schlagnahme oder Sequestration oder irgend anderen Lasten oder Anforderungen 
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